Übergangsleistungen können im Rahmen privater Unfallversicherungen vereinbart werden und betragen meist einen bestimmten Prozentsatz der vereinbarten Versicherungsleistung.

Eine private Unfallversicherung leistet unter anderem bei versicherten Unfällen der versicherten Person, wobei der Zahlungsanspruch und die Höhe der Zahlung von einem bestimmten Invaliditätsgrad abhängig sind. Da die Feststellung des Invaliditätsgrades meist erst einige Zeit nach einem Unfall erfolgen kann, häufig sogar erst nach Ende der ärztlichen Behandlung, erhält die versicherte Person in diesem Feststellungszeitraum nur bei Vereinbarung einer Übergangsleistung eine Leistung aus der Unfallversicherung. Die Übergangsleistung soll der Abdeckung der Kosten der versicherten Person nach einem Unfall dienen und somit die Zeitspanne bis zur vollständigen Versicherungsleistung überbrücken. Mit der Übergangsleistung können daher benötigte Hilfsmittel, wie z.B. ein Treppenlift oder ein Rollstuhl, erworben werden.

Die Übergangsleistung wird jedoch gewöhnlich nur bei schwerwiegender Invalidität nach einem Unfall sofort vollständig ausgezahlt. Eine schwerwiegende Invalidität liegt z.B. bei Amputation von Gliedmaßen, Querschnittslähmung oder Erblindung vor. Ansonsten wird die Übergangsleistung erst sechs Monate nach einem versicherten Unfall geleistet, sofern zu diesem Zeitpunkt noch eine unfallbedingte Invalidität von mindestens 50% besteht. Bei vielen Versicherungsunternehmen ist auch die Vereinbarung einer erweiterten Übergangsleistung möglich. In diesem Fall werden 25% der vereinbarten Übergansleistung schon drei Monate nach einem Unfall ausgezahlt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Invalidität der versicherten Person von 100% vorliegt. Der restliche Anteil der Übergangsleistung wird dann sechs Monaten nach dem Unfall bei einer Invalidität von mindestens 50 % geleistet. Des Weiteren bieten einige Versicherungsunternehmen auch die Möglichkeit, zusätzlich eine verbesserte Übergangsleistung abzuschließen. Mit dieser werden drei Monate nach einem Unfall 50% der vereinbarten Übergangsleistung ausgezahlt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine unfallbedingte Invalidität der versicherten Person von 100 % vorliegt. Die restlichen 50 % der Übergangsleistung werden dann ebenfalls sechs Monate nach dem Unfall bei einer Invalidität von mindestens 50 % geleistet.