Der Tierbestand ist für Landwirte in der Regel das bedeutendste Betriebskapital. Ertragsausfälle in diesem Bereich ziehen meist hohen finanziellen Schaden nach sich. Eine gute Absicherung der Risiken ist deshalb notwendig. Die Tierseuchenversicherung ist dabei eine der wichtigsten Versicherungen.

Arten der Tierseuchenversicherung
Grundsätzlich kann bei der Tierseuchenversicherung zwischen zwei verschiedenen Arten unterschieden werden. Zum einen die Tierseuchenversicherung mit Bestandskeulung und zum anderen die Tierseuchen-Betriebsunterbrechung. Letztere wird allerdings in der Regel nur für Besitzer von Rinder-, Schweine- oder Geflügelbeständen angeboten. Da das Risiko des direkten Befalls eines Bestandes deutlich niedriger einzuschätzen ist, als das Risiko, dass ein Bestand im Falle eines Seuchenausbruchs im Beobachtungs- und somit Sperrgebiet liegt, ist der Abschluss einer Tierseuchenversicherung, die bei Betriebsunterbrechungen für die laufenden Kosten aufkommt, anzuraten. Angeboten werden solche Versicherungen beispielsweise von der Uelzener Versicherung, der R+V oder der Itzehoer Versicherung.

Leistungen der Tierseuchenversicherung
Eine reine Tierseuchenversicherung übernimmt im Schadenfall nur dann die Kosten, wenn die Tötung des Tierbestands des Versicherungsnehmers notwendig wird. Bei einer Sperre und einem damit verbundenen Vermarktungsverbot leistet sie nicht.

Leistungen der Tierseuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung
Eine Tierseuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung leistet auch dann, wenn der Tierbestand des Versicherungsnehmers nicht getötet werden muss. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Bestand des Versicherungsnehmers nicht unmittelbar von einer Tierseuche betroffen ist, sich jedoch in einem Beobachtungs- oder Sperrgebiet befindet, dessen Einrichtung auf den Ausbruch einer Tierseuche zurückzuführen ist. In diesem Fall kann es zu Vermarktungsverboten kommen, deren Dauer durchaus mehrere Monate betragen kann. Wird beispielsweise in einem Nachbarbetrieb des Versicherungsnehmers die Schweinepest festgestellt, so werden für drei Monate Sperr- und Beobachtungsgebiete eingerichtet. Während dieser Zeit besteht normalerweise ein Vermarktungsgebot. Die laufenden Kosten fallen während dieser Zeit weiter an, während die Verkaufserlöse ausbleiben. Die Versicherung kommt in diesem Fall für die hieraus resultierenden finanziellen Schäden auf.

Die Versicherungssumme sowie die Entschädigungsleistungen sind frei wählbar. Eine eventuell von der Tierseuchenkasse gewährte Entschädigung wird nicht angerechnet. Die Haftungszeit ist vom Versicherungsnehmer in einem gewissen Rahmen ebenfalls frei wählbar. Hierbei sollte auf eine möglichst lange Haftungszeit geachtet werden.