Für einen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich zum Großteil mit Viehhaltung beschäftigt, ist der Abschluss einer Tier-Ertragsschadenversicherung eine Überlegung wert. Denn, sofern der Betrieb von einer meldepflichtigen Tierseuche betroffen ist, kann hier die Existenz bedroht sein.

Die nach wie vor verbreitete Meinung, dass in solchen Fällen die Tierseuchenkasse für den entstandenen Ausfall aufkommt, stimmt nur zum Teil. Die Tierseuchenkasse kommt lediglich für den betreffenden Betrieb, deren Tiere auf offizielle Weisung hin getötet werden müssen, für den sog. gemeinen Tierwert auf, nicht aber für den tatsächlich entstandenen Ertragsschaden.

Den Fall gesetzt, der in Frage kommende landwirtschaftliche Betrieb liegt nicht direkt in dem Seuchenausbruchsgebiet sieht der Gesetzgeber jedoch als profilaktische Vorsichtsmaßnahme zur Eindämmung der Seuche die Definition eines Sperr- oder Beobachtungsgebietes vor. Dieser Umstand vervielfältigt die Wahrscheinlichkeit jedoch, das der Betrieb, wenn auch nicht von der Tierseuche direkt, so doch von den getroffenen Vorbeugemaßnahmen zur Eindämmung tangiert wird.

Dies kann für den landwirtschaftlichen Betrieb zu einem Vermarktungsverbot und in Folge zu dem Wegfall von Verkaufserlösen führen, wobei die Fixkosten jedoch weiter laufen. Die Tierseuchenkasse kommt in solchen Fällen auch nicht für die Ertragsausfall-Kosten auf, sondern greift lediglich bei Tötung. Die Übernahme von Ausfallkosten aufgrund einer verhängten Sperre werden von der Tierseuchenkasse somit nicht übernommen.

Versicherer, wie zum Beispiel die Münchner und Magdeburger Argarversicherung AG haben sich auf diesen Themenbereich spezialisiert und bieten in ihrem Produktportfolio auch den Abschluss einer Tier-Ertragsschadenversicherung an. Der Betrieb hat hier die Wahlmöglichkeit zum Abschluss einer pauschalen oder einer ertragsorientierten Tier-Ertragsschadenversicherung.

Bei der Pauschalvariante wird bereits bei Vertragsabschluss der Tier- und Ertragswert definiert, so dass im Vorfeld genau feststeht, wie hoch der durch die Versicherung übernommene Entschädigungsbeitrag im Schadenfall ist. Während einer Sperre kann somit ein reibungsloser Betriebsablauf garantiert werden. Eine Auszahlung erfolgt unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehaltes.

Bei der Deckungsbeitrag Ertragsschadenversicherung wird im Schadenfall die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens ermittelt und abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes an den Betrieb ausgekehrt. Diese Versicherungsvariante garantiert eine detaillierte Ermittlung der Schadenspositionen.