Bei eventuellen Pleiten von privaten Krankenversicherungen sollen Kunden – nach dem Vorbild der Banken – besser geschützt werden.. Im § 126 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes heißt es dazu: „Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer..“ Seit dem Jahre 2005 müssen sich alle Gesellschaften, die ihren Sitz in Deutschland haben, an diesem Sicherungsfonds beteiligen.

Wie funktioniert der Sicherungsfonds für die PKV, und was haben die betroffenen Versicherten für Vorteile?
Die Vorteile für die betroffenen Versicherten bestehen darin, dass bei Insolvenz der Versicherungsgesellschaft die davon berührten Verträge auf Anordnung der beaufsichtigenden Gremien dem Sicherungsfonds zur Abwicklung übergeben werden. Dieser nimmt nun – zur Erfüllung der Leistungen – die finanziellen Mittel sozusagen aus diesem Topf, damit die Versicherten ihre Leistungen auch erhalten. Danach soll der Fonds diese Verträge zeitnah auf eine andere Versicherungsgesellschaft übertragen. Der Sicherungsfonds der privaten Krankenversicherer hat derzeit ein Volumen von ca. 85 Mio. Euro. Diese Höhe entspricht einem Tausendstel der Summe der versicherungstechnischen Netto Rückstellungen aller angeschlossenen Unternehmen. Beitragserhöhungen für Kunden – also die Versicherten – soll dies nicht zur Folge haben.

Dankenswerter Weise bedeutet dieser Sicherungsfonds für die PKV eine neue Festigung des Verbraucherschutzes seit 2005. Basierend auf der Tatsache, dass der Sicherungsfonds auch eine rechtliche Regelung und Ausgestaltung im Versicherungsaufsichtsgesetz (§§ 124 ff) erfahren hat, bietet dies dem Kunden der jeweiligen Versicherungsgesellschaft die Sicherheit, dass, im Falle eines Firmenzusammenbruchs, er trotzdem Leistungen im Krankheitsfall erhält. Allerdings muss der Versicherte auch wissen, dass, falls das Geld in dem Fonds nicht zum Ausgleich aller Ansprüche ausreichen sollte, er mit, wenn auch geringfügigen, Einbussen in Bezug auf seine Leistungen rechnen muss. Trotzdem besteht hiermit erstmals für die Versicherten eine Art gesetzlich garantierter Rechtsanspruch auf Insolvenzschutz.