Altersvorsorge ist für jeden ein wichtiges Thema. Vor allem aktuell relativ junge Menschen sollten sich dringend Gedanken über eine finanzielle Absicherung fürs Alter machen. Denn der demografische Wandel und die damit zusammenhängende Überalterung der Bevölkerung wird zwangsläufig zu einer sinkenden Kaufkraft der späteren staatlichen Rente führen müssen. Sich allein auf die staatliche Rente zu verlassen, ist demnach nicht zu empfehlen.

Um einen Anreiz zu privater Vorsorge zu schaffen, wurde bereits in den Jahren 2000 bzw. 2001 die Riesterrente ins Leben gerufen. Dieser finanziell geförderte Altersvorsorgevertrag bietet dem Sparer eine Möglichkeit, mit staatlicher Unterstützung vorzusorgen. So fließen zusätzlich zu den Einzahlungen des Vertragsinhabers Zulagen in den Riestervertrag. Diese werden auf Antrag vom Finanzamt gewährt.

Im Gegenzug zur staatlichen Förderung hat der Gesetzgeber jedoch bestimmte Vorgaben erstellt, die ein zugelassenes Riesterprodukt gewährleisten muss. Diese Vorgaben beziehen sich zum einen auf die Höhe der Einzahlungen. Zum anderen sind es allerdings auch die Auszahlungsmodalitäten, die betroffen sind. Ein Riestervertrag darf später zum Beispiel grundsätzlich nur als monatliche Rente ausgezahlt werden. Mit einer Nachbesserung seitens des Gesetzgebers ist auch eine Teilauszahlung des Kapitals möglich, wenn es der Vertragsinhaber wünscht. Diese Teilauszahlung darf bis zu 30% des gesamten gesparten Kapitals betragen. Eine komplette einmalige Verfügung wie sie beispielsweise im Rahmen einer privaten Renten- oder Lebensversicherung üblich ist, kann bei Riesterverträgen nicht vorgenommen werden.

Wichtig: Oftmals werden Riesterverträge nach intensiver Beratung und Ermittlung der individuellen Versorgungslücke abgeschlossen. Da eine Teilauszahlung des Kapitals dazu führt, dass die anschließende monatliche Rente geringer ausfällt als ohne eine Teilauszahlung, sollte sich der Vertragsinhaber diesen Schritt gründlich überlegen. Die Entscheidung über eine eventuelle Riester Teilauszahlung des Kapitals muss nicht bereits Vertragsabschluss sondern erst später bei Beginn des Kapitalabrufs getroffen werden.