Bei einer privaten Rechtsschutzversicherung handelt es sich um einen Versicherungsvertrag im Rahmen des Privatrechts, bei dem sich ein Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer im vereinbarten Rahmen Zahlungen zu leisten, wenn diese für rechtliche Vertretungsansprüche (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten) anfallen. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versicherers sind hier Grundlage. Eine letzte Aktualisierung solcher Bedingungen wurden als Musterbedingungen durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im Jahre 2010 veröffentlicht. Entweder besteht keine Deckungsbegrenzung oder eine Deckungssumme bis gewöhnlicherweise 250.000 Euro (dies genügt, um zwei Instanzen zu durchschreiten).

Konkret formuliert, handelt es sich um die folgenden Kosten, die versichert sind: (a) Anwaltsgebühren, die ein frei gewählter Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers in Rechnung gestellt, (b) Gelder oder Honorare, die zu Gunsten von Zeugen oder Sachverständigen anfallen, (c) Kosten, die dem Gericht selbst entstehen und (d) die Kosten der Gegenseite, die per Gerichtsbeschluss zu Lasten des Versicherungsnehmers in Rechnung gestellt werden. Auch Strafkautionen werden übernommen (dies meist bis maximal 50.000 Euro), damit der Versicherungsnehmer vor dem Strafvollzug geschützt wird – der Versicherer zahlt jedoch weder Bußgelder noch Geldstrafen.

Oft werden Versicherungsverträge dieser Art so vereinbart, dass ein Versicherungsnehmer Selbstbeteiligungen im Schadensfall leistet – hier handelt es sich um Maximalbeträge bis 250 Euro. Generell ist bei desto höher vereinbarter Selbstbeteiligung ein niedriger Versicherungsbeitrag zu erwarten. Versicherungsschutz in einer privaten Rechtsschutzversicherung bezieht sich auf alle europäischen Staaten; darüber hinaus jedoch auch auf die Anrainerstaaten des Mittelmeers außerhalb Europas (Marokko, Algerien, etc.). Auch auf den kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren gilt ein so vereinbarter Versicherungsschutz. Hier beschränkt man die Summe der versicherten Rechtsleistungen ggf. auf 30.000 Euro. Es ist nicht die vorbeugende Rechtsberatung, die hier bezahlt wird. Sondern ein Rechtsschutzfall gilt dann, wenn ein „behaupteter oder tatsächlicher Verstoß gegen Rechtspflichten“ vorliegt. Sofern ein Versicherungsnehmer den Schadensfall in einem Anwaltsbüro anzeigt, führt der konsultierte Rechtsanwalt eine Deckungsanfrage bei dem Versicherer durch. Diese fällt dann positiv aus, wenn in dem betreffenden Verfahren genügend Aussicht auf Erfolg besteht und wenn der Versicherungsnehmer nicht schuldhaft gehandelt haben soll.