Geht eine gesetzlich krankenversicherte Schwangere in den Mutterschutz, dann hat sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutzfrist – ab sechs Wochen vor der Geburt des Kindes bis acht Wochen danach – einen Anspruch auf Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Dieses wird bei der gesetzlichen Krankenkasse geltend gemacht und beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Diesen Betrag stockt der Arbeitgeber bis zur Höhe des Nettoarbeitsentgelts auf. Damit hat eine Schwangere während der Zeit des Mutterschutzes das volle monatliche Nettoeinkommen zur Verfügung und somit keinerlei finanziellen Einbußen.
Schwangere in der privaten Krankenversicherung
Anders sieht es bei Schwangeren aus, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind. Hier besteht zunächst kein Anspruch auf Zahlung eines Mutterschaftsgeldes gegenüber der jeweiligen privaten Krankenkasse. Der Arbeitgeber zahlt lediglich ein Nettoarbeitsentgelt abzüglich 13 Euro pro Tag. Das entspricht der Summe des Nettoarbeitsentgeltd, die auch bei einer gesetzlich Versicherten gezahlt würde. Lediglich eine einmalige Zahlung von Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro kann von der Schwangeren beantragt werden beim Bundesversicherungsamt. Damit würde einer privat krankenversicherten Frau eine finanzielle Einbuße in Höhe von 13 Euro pro Tag des Mutterschutzes im Vergleich zu einer gesetzlich versicherten Schwangeren entstehen.
Krankentagegeld als (Teil-)Lösung?
Eine Lösung kann das Krankentagegeld sein. Die Zahlung eines Krankentagegeldes sollte bei Arbeitnehmern in einem sozialversicherungspflichtigen, abhängigen Arbeitsverhältnis immer vereinbart werden. Es dient als Lohnersatzleistung bei längerer Krankheit, wenn die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers beendet ist. Schon deshalb ist das Krankentagegeld unabdingbarer Bestandteil eines umfassenden privaten Krankenversicherungsschutzes. Letztlich entspricht es auch der Zahlung des Krankentagegeldes der gesetzlichen Krankenkassen. Das Krankentagegeld sollte so hoch angesetzt werden, dass es dem regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelt entspricht, damit im Krankheitsfall keine nennenswerte finanzielle Lücke entsteht.
Geht eine privat versicherte Schwangere in den Mutterschutz, kann das Krankentagegeld als Ersatz des Mutterschaftsgeldes der gesetzlich Versicherten herangezogen werden. In diesem Fall stockt das Krankentagegeld den Beitrag auf, der mit der Zahlung des reduzierten Nettoarbeitsentgelts durch den Arbeitgeber fehlt. Im Ergebnis ist eine privat versicherte Schwangere damit finanziell genauso gestellt wie eine gesetzlich versicherte Frau.