Bei der Privathaftpflichtversicherung handelt es sich um eine Unterart der Haftpflichtversicherung. Hier werden der Versicherungsnehmer (als Privatperson), dessen Familie sowie dessen Hausangestellte davor abgesichert, dass Dritte Forderungen stellen (dies bezieht sich auf Deckungssummen, die im Versicherungsvertrag vereinbart werden). Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die private Haftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung. Sondern sie ermöglicht es einem Versicherungsnehmer, seiner Pflicht aus § 823 BGB nachzukommen, einen selbst verursachten Schaden zu ersetzen.

Die Voraussetzung dafür, dass eine Versicherung hier im Schadensfall Leistungen tätigt, besteht darin, dass der Versicherungsnehmer fahrlässig oder auch grob fahrlässig gehandelt hat, um eine Schädigung herbeizuführen. Auch müssen sich die Schäden im Privatbereich ereignet haben (Gegensatz: Berufshandlungen – diese sind separat versichert, dies bezieht sich ebenfalls auf Handlungen im Auftrag eines Vereins oder im Rahmen eines Nebenjobs).

Durch eine Privathaftpflichtversicherung werden die typischen Risiken aus dem Alltagsgeschehen abgedeckt. Versichert ist hier auch die Haftung, die sich aus Wohnungs- und Hausbesitz ergibt (ebenfalls: im Rahmen der Vermietung und Baumaßnahmen) – auch aus sportlich begründeten Aktionen und der privaten Tierhaltung (wobei Hunde-, Pferde-, Rinder-, Zugtier-, Reittier- und Wildtierhaltung noch nicht normalerweise eingeschlossen, aber zusätzlich versichert werden können). Schäden in einer Mietwohnung sind hier ebenfalls versichert, es darf sich hier jedoch weder um Schäden an elektrischen Einbauten wie auch Glasschäden handeln. Ebenfalls nicht abgesichert sind über die private Haftpflichtversicherung Schäden, die von einer Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden.

Es geht um unterschiedlich hohe Deckungen für Sach- und Personenschäden. Entweder können diese pauschal oder isoliert berechnet werden. Andere Vermögensschädigungen sind gemeinhin in Privathaftpflichtversicherungen geringer abgesichert. Der Versicherungsschutz orientiert sich an den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen ebenso wie an den besonderen Beschreibungen und Bedingungen der im Einzelnen versicherten Risiken – bei den letzteren können zwischen den unterschiedlichen Versicherungsanbietern Unterschiede auftreten.

Kinder bis zum 7. Lebensjahr (im Straßenverkehr auch bis zum 10. Lebensjahr) können nicht haftbar für selbst verursachte Schäden gemacht werden (so ist dies gesetzlich festgelegt). Wenn Erziehungsberechtigte ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen, aber trotzdem ein solcher Schaden entsteht, wäre niemand zur Zahlung verpflichtet. Trotzdem können solche Schäden im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung bis meist 30.000 Euro versichert werden.