Für beinahe jede nur erdenkliche Situation gibt es bei uns Vorschriften und Gesetze. Viele dieser Gesetze erklären sich mit ihrem Namen bereits selbst, einige lassen jedoch wiederum Fragen offen. Es gibt aber auch solche Gesetze, denen man dem Namen nach mehr zuordnen würde, als dies eigentlich der Fall ist. Ein solches Gesetz ist das Pflichtversicherungsgesetz.

Wenn man vom Pflichtversicherungsgesetz spricht, dann denkt man in erster Linie an alle Versicherungen, die vom Gesetzgeber her vorgeschrieben sind. Jedoch ist dieses Gesetz nur für eine einzige Versicherung gedacht. Das erkennt man dann sofort, wenn man erst einmal den kompletten Namen des Gesetzes kennt: Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Es geht hier also um die Verpflichtung der Kraftfahrzeughalter, ihr Fahrzeug mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung auszustatten, bevor man diese im öffentlichen Verkehrsraum betreibt. Interessanterweise existiert dieses Gesetz schon seit 1939, trat letztendlich aber erst mit der Fassung vom 05.04.1965 am 01. Oktober des gleichen Jahres in Kraft. Die bisher letzte Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes trat am 18. Dezember 2007 in Kraft.

Mit dem Pflichtversicherungsgesetz ist nicht nur der Kraftfahrzeughalter in der Pflicht, der ja sein Fahrzeug zwingend mit einer Haftpflichtversicherung versehen muss. Die Versicherungsgesellschaften werden durch dieses Gesetz ebenfalls in die Verantwortung genommen. Für sie besteht nämlich die Pflicht, einen Antrag auf eine Kfz-Haftpflichtversicherung anzunehmen. Damit soll eine Gewährleistung gegeben sein, dass auch wirklich alle Kraftfahrzeuge mit der notwendigen Versicherung ausgestattet sind und niemand in einem Schadenfall, seinen Schaden eventuell nicht ersetzt zu bekommen, da der Unfallverursacher nicht die nötigen Mittel dazu hat. Ferner werden die Versicherer dazu verpflichtet alle relevanten Daten über den Versicherungsnehmer an eine zentrale Auskunftsstelle zu übermitteln, damit im Schadenfall berechtigte Personen die Daten des Unfallgegners und dessen Versicherung erhalten.

Das Pflichtversicherungsgesetz gilt für alle Kraftfahrzeughalter mit Sitz im Inland. Ausnahmen von der Pflichtversicherung bestehen für alle Fahrzeuge des Bundes und der Länder, sowie Fahrzeuge deren Halter Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Es gibt auch einige wenige Fahrzeuge, die von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, diese sind im § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG aufgeführt.