Für Neugeborene / Babys in der PKV bestehen besondere Regelungen, denn die privaten Krankenversicherer sind durch den Gesetzgeber heute dazu verpflichtet, auch Neugeborenen Krankenversicherungsschutz zu gewähren. Die Pflicht der privaten Krankenkassen, auch das Kind eines bereits privat versicherten Kunden zu versichern, ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die erfüllt sein müssen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der Kunde, dessen Kind privat versichert werden soll, bereits eine festgelegte Mindestzeit bei diesem Versicherer privat versichert gewesen sein muss. Erst dann kann das Recht in Anspruch genommen werden, auch das Neugeborene zu versichern. Im Versicherungsvertragsgesetz ist allerdings die höchst zulässige Mindestdauer vorgeschrieben, die der Vertrag vor der Kindernachversicherung bestanden haben muss. Einen mehr als drei Monate bereits bestehenden Vertrag wird jedoch aufgrund der gesetzlichen Regelungen kein Versicherer verlangen.

Privat krankenversicherte Eltern wollen für ihr Kind meist ebenso einen optimalen Krankenversicherungsschutz - doch für die Aufnahme des Babys in die PKV gelten einige Regeln (© Hannes Eichinger / Fotolia))

Privat krankenversicherte Eltern wollen für ihr Kind meist auch den optimalen Krankenversicherungsschutz, doch für die Aufnahme des Babys in die PKV gelten einige Regeln (© Hannes Eichinger / Fotolia))

Weitere Voraussetzungen zur Aufnahme des Babys in die PKV

Eine weitere Voraussetzung dafür, dass Neugeborene in der PKV aufgenommen werden, besteht darin, dass die Anmeldung spätestens zwei Monate nach seiner Geburt zu der privaten Krankenversicherung erfolgt. Die Anmeldung muss dabei rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt erfolgen.

Auch in Bezug auf die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes sind Neugeborene an gewissen Bedingungen gebunden, denn der Versicherungsschutz, der für das Kind abgeschlossen wird, darf nicht höher oder umfangreicher sein als der des Elternteils, der bereits privat versichert ist. Chefarztbehandlung und Wahlleistungen im Krankenhaus für das Kind sind also nicht möglich, wenn für die Eltern nur Versicherungsschutz auf dem Niveau des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen besteht. Als Ausnahme gilt allerdings der ambulante Teil des Versicherungsschutzes, dessen Umfang frei gewählt werden darf. Beispielsweise bietet sowohl die AXA Krankenversicherung als auch ­die DBV-Winterthur die Möglichkeit an, für Neugeborene in der PKV eine geringere Selbstbeteiligung zu vereinbaren.

Wartezeiten müssen für Neugeborene in der PKV übrigens nicht eingehalten werden, und auch Risikozuschläge sind keine zu befürchten. Dies gilt allerdings nur für leibliche Kinder, für Adoptionskinder kann ein Risikozuschlag bis maximal 100% der regulären Prämienhöhe erhoben werden. Davon abgesehen stehen adoptierte Kinder den eigenen neugeborenen Kindern jedoch gleich.