Es gibt eine ganze Reihe von Gründen, weswegen die Halter von Kraftfahrzeugen unzufrieden mit ihrer Versicherung sind. Einer der Gründe ist die Erhöhung der Jahresprämie, ohne dass der Versicherung ein Schaden zur Regulierung gemeldet worden ist.
Nicht wenige Kfz-Versicherungen mussten für das neue Versicherungsjahr die Prämien für die Kfz-Haftpflicht erhöhen, da sie durch den jahrelangen Konkurrenzdruck mit ihren Mitbewerbern die Prämien künstlich niedrig gehalten haben und so die Verluste nur aus den Rücklagen auffangen konnten.
Die Folgen für die Versicherungen sind Kündigungen ihrer Versicherten, die von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen und sich eine günstigere Versicherung suchen.
Kündigung bei Beitragserhöhung
Die Kündigung bei einer Beitragserhöhung kann somit immer dann erfolgen, wenn die Beitragserhöhung dem Versicherten bekannt gemacht wird. Dann hat dieser vier Wochen Zeit zu kündigen (Kraftfahrtversicherung-Kündigungsfrist). Sie wird allerdings erst wirksam mit der Beitragserhöhung, also in der Regel mit Beginn des neuen Versicherungsjahres.
Kündigungsfrist in der KFZ-Versicherung für „ordentliche Kündigungen“
Eine ordentliche Kündigung hingegen kann der Versicherte nur zum Ablauf des Versicherungsjahres aussprechen. Dabei muss er die Kündigung nicht begründen, sehr wohl aber muss er darauf achten, dass die Kündigungsfrist gegenüber dem KFZ-Versicherer entsprechend eingehalten wird.
Und gerade bei einer ordentlichen Kündigung herrschen nicht selten Missverständnisse. Meinen nicht wenige den 30.11. eines Jahres als Stichtag für die ordentliche Kündigung festzumachen so muss gesagt werden, dass der 30.11. nur dann die letzte Kündigungsmöglichkeit ist, sollte dieser Tag tatsächlich ein Werktag sein.
Das trifft zwar oft zu, aber eben nicht immer. Insofern sollte als Stichtag einer ordentlichen Kündigung immer der letzte Werktag im November eines Jahres genannt werden. Dann kann nichts passieren.
Schriftformerfordernis beim Kündigen der Autoversicherung
Wichtig bei der Kündigung – und das gilt sowohl bei der ordentlichen wie bei der außerordentlichen Kündigung – ist, dass die Kündigung der Versicherung tatsächlich schriftlich zugeleitet wird. So ist eine Kündigung per Fax bei einigen Gesellschaften durchaus denkbar. Auch eine Kündigung per Mail ist denkbar. Allerdings sollte jeder Versicherte zuvor in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nachsehen, ob diese Art der Kündigung bei seiner Autoversicherung möglich ist.
Eine Kündigungsfrist bei einem Fahrzeugwechsel müssen Versicherte hingegen nicht beachten. Mit der Abmeldung des Fahrzeugs beim Straßenverkehrsamt erlischt der Versicherungsschutz automatisch.