Im Kalenderjahr 2009 wurde über den sogenannten „Gesundheitsfonds“ in den Gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz eingeführt. Dabei gilt es zu unterscheiden, dass es einen allgemeinen und einen ermäßigten Beitragssatz gibt. Der ermäßigte Beitragssatz liegt um 0,6 Prozentpunkte unter dem allgemeinen Beitragssatz. Der ermäßigte Satz findet ausschließlich bei Versicherten Anwendung die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Seit dem 01. Juli 2005 ist im Beitragssatz ein sogenannter Zusatzbeitrag von 0,9 Prozentpunkten – für die Finanzierung von Zahnersatz – enthalten, der ausschließlich vom Versicherten zu tragen ist. Der Beitragssatz für die Versicherten (incl. des Zusatzbeitrags) betrug bis zum 30.06.2009 15,5 Prozent. Ab dem 01.07.2009 wurde er im Rahmen der Finanzkrise zur Förderung der Wirtschaft auf 14,9 Prozent abgesenkt.

Ab dem 01. Januar 2011 wird der Beitragssatz wieder auf 15,5 Prozent angehoben. Dieser wird (abzüglich des oben erwähnten Sonderbeitrags) jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Jedoch besteht seit dem Kalenderjahr 2007 die Möglichkeit für die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von bis zu 1 Prozent des Versicherungspflichtigen Einkommens (also maximal 37,50 EUR/Monat) oder Pauschal ohne Einkommensbezug bis zu 8 EUR/Monat zu erheben. Erstmalig machten vereinzelte Krankenkassen in 2009 davon Gebrauch. In 2010 nahm die Zahl der Krankenkassen mit Zusatzbeitrag erheblich zu.

Ab dem Kalenderjahr 2011 ist zu beachten, dass etwaige Steigerungen im Beitragssatz sowie die Zusatzbeiträge allein zu Lasten der Versicherten gehen, da der Beitragssatz auf Seiten der Arbeitgeber auf 7,3 Prozent eingefroren wird. Auch ist die Höhe des Zusatzbeitrages ab kommendem Jahr nicht mehr gedeckelt. Somit sollte man weniger auf den Beitragssatz achten, da dieser bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich ist, sondern vermehrt darauf, ob Zusatzbeiträge beabsichtigt sind bzw. in der Vergangenheit schon erhoben wurden und wie sich der Leistungsumfang gestaltet. Auch kann es für den Versicherten interessant sein, ob sich z.B. Präventionskurse auf den Beitragssatz mindernd auswirken oder ob gesundheitsbewustes Verhalten durch z.B. Wegfall von Zuzahlungen gefördert wird.