Die Kraftfahrtunfallversicherung – auch Insassenunfallversicherung genannt – tritt dann in Kraft, wenn eine unfallbedingte Verletzung bei Personen während des Lenkens, beim Be – oder Entladen eines Kraftfahrzeuges, beim Aus – oder Einsteigen oder auch durch das Abstellen eine Fahrzeuges stattgefunden hat. In diesen Fällen werden die Schäden in aller Regel nämlich weder von der Voll- oder Teilkasko Versicherung noch der Haftpflicht Versicherung übernommen. Um im Fall der Fälle trotzdem abgesichert zu sein, besteht die Möglichkeit, eine Kraftfahrtunfallversicherung abschließen zu können. Diese Kraftfahrtunfallversicherung reguliert Schäden bei einem solchen Unfall. So kann diese bei Tagegeldzahlungen, im Falle der Berufsunfähigkeit, bei Krankenhaustagegeld, bei einer Rentenzahlung als auch bei Invalidität oder Genesungsgeld in Anspruch genommen werden. Bei der Regulierung eines solchen Schadens, kommt es auf ein Verschulden des Geschädigten nicht an, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche Handlung vor.

Wie sind nun die Ansprüche bei der Kraftfahrtunfallversicherung typischerweise im Einzelnen geregelt?
Falls der Versicherte innerhalb eines Jahres an den Folgen des Unfalls verstirbt, wird eine (vorher zu vereinbarende) Todesfallsumme fällig. Wenn durch die Unfallfolgen – innerhalb eines Jahres – die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise beeinträchtigt sein sollte, – so die Definition der Invalidität – bekommt er eine Invaliditätssumme, wobei die jeweilige Summe nach dem Invaliditätsgrad gestaffelt ist. Diese Staffelung wird auch als „Progression“ bezeichnet. Sollte der Versichert durch den erlittenen Unfall zum Teil oder auch voll arbeitsunfähig sein, bekommt er aus der Kraftfahrtunfallversicherung – nach dem vom Arzt festgestellten Grad der Arbeitsunfähigkeit- vom Tag des Unfalls gerechnet bis zu einem Jahr, ein vereinbartes, so genanntes „Tagegeld“. Sollte der Unfall einen Aufenthalt in einem Krankenhaus notwendig machen, bekommt er das in der Kraftfahrtunfallversicherung vereinbarte Krankenhaustagegeld für die vertragsmäßig vereinbarte Dauer. Aus dem Krankenhaus entlassen, bekommt er aus der Kraftfahrtunfallversicherung ebenfalls ein Genesungsgeld, wie vertraglich vereinbart.

Wann kann der Versicherte aus der Kraftfahrtunfallversicherung nun keinen Anspruch auf Leistung begründen?
Dies ist generell immer bei Vorsatz der Fall: wenn er zum Beispiel beim Versuch oder bei der Ausführung einer Straftat einen Unfall erleidet. Auch der Dieb eines Fahrzeugs – der so genannte „nicht berechtigte Insasse“ – hat natürlich keinen Leistungsanspruch aus der Kraftfahrtunfallversicherung. Ebenso der Sohn, der sich eben mal das Auto der Eltern – ohne deren Wissen – ausleiht, genießt keinen Schutz in der Kraftfahrtunfallversicherung. Ein weiterer Leistungsausschluss in der Kraftfahrtunfallversicherung findet typischerweise statt, wenn der Versicherte einen Unfall wegen Epilepsie, Nervenleidens oder wegen Geistesstörungen herbeigeführt hat. Ebenso treten keine Leistungsansprüche in Kraft, wenn eine Bewusstseinsstörung des Fahrers vor allem infolge übermäßigen Alkoholgenusses (bei 1,1 Promille ist dies schon der Fall!) vorgelegen hat und dadurch der Unfall verursacht wurde. Eine Leistungseinschränkung der Versicherungsgesellschaft ist dann zu bejahen, wenn eine Mitwirkung durch Krankheit oder anderer Gebrechen bei den Unfallfolgen mitgewirkt hat, unter denen der Versicherte schon gelitten hat, bevor der Unfall eintrat.

Kraftfahrtunfallversicherung © Peter Atkins / Fotolia

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