Der Gesetzgeber hat sich in jedem Falle etwas dabei gedacht, dass er die Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer echten Pflichtversicherung gemacht hat. Doch leider wird durch diese Versicherung eben nicht alles abgedeckt und darum macht es durchaus Sinn, dass man über die eine oder andere Zusatzversicherung bei Kraftfahrzeugen nachdenkt. Eine solche Zusatzversicherung ist die Insassenunfallversicherung. Bei der normalen Haftpflichtversicherung werden zwar auch Personenschäden abgedeckt, allerdings wird die Schadensregulierung erst nach einer Abklärung der Schuldfrage vorgenommen. Darüber hinaus werden diese Personenschäden nur für die Personen übernommen, die durch das Kraftfahrzeug verletzt wurden. Die Insassen des eigenen Fahrzeugs – mit Ausnahme des Fahrers – sind in der Regel so nicht abgesichert.

Die Insassenunfallversicherung kommt nun daher und versichert alle Personen, die sich berechtigterweise in dem versicherten Fahrzeug aufhalten. Das schließt in diesem Moment alle Personen ein und nicht nur den Fahrer. Einzige Voraussetzung, die erfüllt werden muss, ist der Umstand, dass die Insassen sich berechtigt im Fahrzeug aufgehalten haben. Das setzt das Einverständnis des Fahrzeughalters voraus. Über die vereinbarte Versicherungssumme sind die Insassen alle abgesichert, das heißt, die Versicherungssumme wird unter den Insassen aufgeteilt. Dies kann zu gleichen Teilen geschehen oder aber nach einem vorher festgelegten Schlüssel. Dabei werden die unterschiedlichen Sitzpositionen in einem Fahrzeug mit entsprechenden Prozentzahlen versehen. Diese werden dann auf die Insassen angewendet und zwar entsprechend der Position, die sie im Fahrzeug innehatten.

Bei Verkehrsunfällen mit einer unklaren Schuldfrage kann es mitunter monatelang dauern, bis eine Entscheidung gefallen ist. Viele Versicherungen zögern daher ihre volle Schadensregulierung bis zur endgültigen Klärung hinaus. Für die Insassenunfallversicherung ist die Schuldfrage nicht von Bedeutung. Lediglich die Tatsache des Aufenthaltes im Fahrzeug ist hier wichtig. Des Weiteren muss ein Unfall mit dem entsprechenden Fahrzeug stattgefunden haben. Dieser muss sich nicht zwingend mit dem fahrenden Fahrzeug ereignet haben. Auch unmittelbar mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängende Tätigkeiten sind im Versicherungsschutz inbegriffen. Das kann zum Beispiel das Be- oder Entladen sein und auch, wenn man in das Fahrzeug ein- oder aus dem Fahrzeug aussteigt, ist man über die Insassenunfallversicherung geschützt, wenn man dies mit der Erlaubnis des Fahrzeughalters tut.