Nun ist es so weit, man hat den Partner fürs Leben gefunden und möchte ihn heiraten. Doch was passiert nun bei einer Heirat mit der Hausratversicherung?
Im Grunde ändert sich nicht viel wenn man, wie es heutzutage nicht ungewöhnlich ist, bereits vorher zusammen mit dem Partner in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat. In diesem Fall wurden vermutlich schon einige Versicherungen abgeschlossen, die das Risiko beider Lebenspartner abdecken. Die typischen Versicherungen sind die Hausratversicherung, die private Haftpflichtversicherung und die Rechtsschutzversicherung.
Wenn bis zur Hochzeit noch nicht geschehen, sollten diese Versicherungspolicen geprüft werden, denn auch wenn man in „wilder Ehe“ lebt, kann der jüngere der beiden doppelten Verträge aufgelöst werden. Dazu schreibt man einfach die betreffende Versicherung an und bittet um AUFLÖSUNG (nicht Kündigung) des betreffenden Vertrages wegen Doppelversicherung. Dabei sollte man nicht vergessen, die Kopie des Vertrages des Partners beizulegen. Vorab bezahlte Beiträge müssen von der Versicherung zurückerstattet werden.
Heirat & Hausratversicherung: Was müssen Sie noch beachten?
Wichtig ist es, danach zu prüfen, ob sich durch den Zuzug des neuen Partners nicht auch der Wert des zu versicherten Hausrats erhöht hat und dann die verbleibende Police um den entsprechenden Betrag zu erhöhen, damit es im Schadensfall keine böse Überraschung gibt, weil man unterversichert war. Sollte einer der Lebenspartner eine oder mehrere der drei genannten Versicherungen noch nicht haben, ist es u.U. möglich ihn kostenlos in den bestehenden Vertrag des Anderen mit aufzunehmen. Der Partner und auch die im Haushalt lebenden Kinder sind dann beitragsfrei mitversichert.
Wenn ein Paar nun heiratet, ändert sich fast immer der Name wenigstens eines Ehepartners, darum sollte man, nach der Heirat der Hausratversicherung, der privaten Haftpflichtversicherung und der Rechtsschutzversicherung, den neuen Namen des bzw. der Versicherungsnehmer mitteilen.
Wird die Hausratversicherung durch das Zusammenziehen z. B. den Umzug in eine neue gemeinsame Wohnung teurer, weil nun eine andere Tarifzone gültig wird, oder der Selbstbehalt höher ist, hat man ein außerordentliches Kündigungsrecht und kann sich gemeinsam einen neuen Versicherer suchen oder auch den jüngeren Vertrag entsprechend anpassen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Eingang des Schreibens über die Erhöhung der Versicherung, schriftlich geschehen.
Um nachweisen zu können, dass die Kündigung oder Bitte um Auflösung auch wirklich fristgerecht versandt wurde, empfiehlt es sich, die zusätzliche Gebühr für ein Einwurfeinschreiben zu investieren.