Die Gliedertaxe wird häufig in der privaten Unfallversicherung verwendet, um im Fall einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung einer Person den Invaliditätsgrad festzustellen. Als Gliedertaxe werden gewöhnlich die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in den aktuellen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) vorgeschlagenen Werte genutzt. Nach diesen beträgt der Invaliditätsgrad z.B. bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit:
• eines Auges 50 %
• des Gehörs auf einem Ohr 30 %
• des Geruchssinns 10 %
• des Geschmacksinns 5 %
• eines Armes 70 %
• eines Armes oberhalb des Ellbogengelenks 65 %
• eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 60 %
• einer Hand 55 %
• eines Daumens 20 %
• eines Zeigefingers 10 %
• eines anderen Fingers 5 %
• eines Beines oberhalb der Mitte des Oberschenkels 70 %
• eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
• eines Beines unterhalb des Knies 50 %
• eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
• eines Fußes 40 %
• einer großen Zehe 5 %
• einer anderen Zehe 2 %
Des Weiteren wird meist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades für in Heilberufen tätige Personen, wie z.B. Ärzte, eine Gliedertaxe mit höheren Prozentsätzen verwendet. Hier beträgt der Invaliditätsgrad z.B. bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit:
• eines Auges 80 %
• des Gehörs auf beiden Ohren 70 %
• eines Armes oder einer Hand im Handgelenk 100 %
• eines Daumens oder Zeigefingers 60 %
• eines anderen Fingers 20 %
• eines Beines oder Fußes 70 %
• einer großen Zehe 8 %
• einer anderen Zehe 3 %
Liegt nur ein Teilverlust oder eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit vor, wird ein entsprechend verminderter Invaliditätsgrad ermittelt. Sind dagegen nach einem Unfall mehrere Gliedmaßen oder Sinnesorgane vollständig oder teilweise gebrauchsunfähig, werden die Invaliditätsgrade aus der Gliedertaxe zusammengerechnet. Es kann jedoch nur ein Invaliditätsgrad von maximal 100 % erreicht werden. Ist für den Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder Sinnesorgans in der Gliedertaxe kein Wert angegeben, wird der Invaliditätsgrad durch einen Arzt nach medizinischen Gesichtspunkten festgestellt.
Grundsätzlich ist die Verwendung der Gliedertaxe zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht vorgeschrieben. Daher nutzen einige Versicherungsunternehmen anstatt der Gliedertaxe eigene Prozentsätze.