Mit der Anmeldung eines Fahrzeugs beim Straßenverkehrsamt verbunden ist für die Fahrzeughalter die Versicherung ihres Fahrzeugs. Dabei gibt es keine Diskussion darüber, ob eine Kfz-Haftpflicht abgeschlossen werden muss. Denn diese gilt aus guten Gründen als Pflichtversicherung und ohne diese Versicherung darf ein Auto im deutschen Straßenverkehr nicht gefahren werden.

Anders sieht es hingegen bei der Kaskoversicherung aus. Hier hat der Fahrzeughalter die Wahl, für sein Fahrzeug eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abzuschließen. Dabei spielt es auch keine Rolle ob es sich um ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug handelt, wobei gerade bei Neuwagen der Abschluss der Vollkaskoversicherung für die ersten drei Jahre zu empfehlen ist um Schäden, die am eigenen Fahrzeug entstanden sind, durch die Versicherung regulieren zu lassen.

Bei einem Gebrauchtfahrzeug hingegen sollte sich die Wahl der Gebrauchtwagenkasko eher auf der Teilkaskoversicherung beschränken. Denn bei einem Kaskoschaden ersetzt die Versicherung zwar den Schaden am eigenen Fahrzeug, das allerdings auch nur anhand des aktuellen Zeitwertes. Und da ein Fahrzeug mit den Jahren in der Regel eher an Wert verliert kann die Prämie für die Gebrauchtwagenkasko mitunter teuer sein. Vor allem dann, sollte bei der Gebrauchtwagenkasko zusätzlich noch eine Selbstbeteiligung gewählt werden, die die Kaskoprämie zwar niedrig hält, die der Fahrzeughalter dann vor der Leistung der Versicherung im Schadensfall selbst erbringen muss.

Insofern kann als Richtwert für den Abschluss der Gebrauchtwagenkaskoversicherung gesagt werden: Für Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind, sollte immer eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen werden; durchaus auch mit einer moderaten Selbstbeteiligung in Höhe von beispielsweise 150,00 €. Ist das Fahrzeug aber älter als acht Jahre, kann auf eine Gebrauchtwagenkasko mit gutem Gewissen verzichtet werden. Wird sie aber dennoch gewünscht, dann sollte zumindest keine Selbstbeteiligung gewählt werden.