Die Filmnegativversicherung ist allgemein auch bekannt als Bild-, Ton- und Datenträger-Versicherung. Vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags legen das Versicherungsunternehmen und der Versicherungsnehmer gemeinsam diejenigen Bild-, Ton- und Datenträger fest, die sich nach Vertragsunterzeichnung auf dem Versicherungsschein befinden. Sollte es im Folgenden während der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung oder des Transportes zu einer Beschädigung dieser versicherten Gegenstände kommen so soll im Regelfall die Filmnegativversicherung problemlos greifen. Dies soll auch und ganz besonders nach Fertigstellung der Bild-, Ton- und Datenträger inklusive eventuellen Kopien der Fall sein. In der Praxis kommt es häufig dazu, dass Versicherungsnehmer einen gewissen Selbstbeteiligungsbeitrag in den Vertrag mit aufnehmen, um dadurch die in der Regel monatlich zu entrichtenden Versicherungsraten zu mindern.

Beispielhaft für einen Schadensersatzanspruch sind Fälle, bei denen etwa das Negativ durch einen Fehler des Aufnahmegerätes beschädigt wird, oder das es bei der Negativentwicklung zu Beschädigungen kommt. Kommt es bei der Vertonung des Bildmaterials zu Beschädigungen, oder wird das Bild-, Ton- oder Datenträgermaterial beim Transport beschädigt oder geht es gar verloren, so ist auch hier im Normalfall von einem Schadensersatz seitens der Versicherungsgesellschaft auszugehen. Gleiches soll in dem Falle gelten, dass es bei der Vorführung des Bildmaterials wie beispielsweise im Kino zu Beschädigungen am Material kommt.

Demnach werden laut vertraglicher Vereinbarung nachgewiesene Mehrkosten für die Wiederherstellung der Bild-, Ton- und Datenträger bis zur Höhe der Deckungssumme von der Versicherungsgesellschaft übernommen. Hierbei hat der Beschädigte in jedem Fall einen Nachweis über den Versicherungswert bei der Versicherungsgesellschaft vorzulegen

Als versichert sollen sämtliche Schäden an Bild-, Ton- und Datenträgern gelten, die durch unvorhergesehene Gefahren entstanden sind. Hierbei sollte allerdings vor Vertragsabschluss mit der Versicherungsgesellschaft geklärt werden, was unter dem Wort unvorhergesehen genau zu verstehen ist. Laut gesetzlicher Regulierung soll diese Versicherung länderübergreifend gelten

Falls im Vertag nicht explizit festgelegt, sind von der Filmnegativversicherung Schäden ausgenommen, die durch normale oder betriebsbedingte Abnutzung, höherer Gewalt oder vorsätzliche beziehungsweise grob fahrlässig entstanden sind. Auch hierbei dürfte zu klären sein, wann ein Schaden als fahrlässig herbeigeführt gilt.

Eine bekannte Versicherungsgesellschaft, die eine Filmnegativversicherung anbietet, ist beispielsweise die Gothaer.