Mit dem Begriff Eigenheimrente wird die Einbeziehung einer selbst genutzten Immobilie, die durch die Altersvorsorgezulage gefördert wird, bezeichnet. In Anlehnung an die so genannte Riester-Rente wird die Eigenheimrente auch als Wohn-Riester bezeichnet. Das entsprechende „Eigenheimrentengesetz“ ist am 1. August 2008 in Kraft getreten, teilweise wirkt es allerdings bis zum 1. Januar 2008 zurück.

Mit dem Gesetz soll für Arbeitnehmer der Anreiz geschaffen werden, neben der staatlichen Rente auch eine private Altersvorsorge in Form von selbst genutztem Wohneigentum zu schaffen. Dabei werden verschiedene Wohnformen gefördert. Neben der Wohnung im eigenen Haus gehören dazu Eigentums- oder Genossenschaftswohnungen sowie ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht. In allen Fällen muss die Wohnung vom jeweils Zulageberechtigten selbst genutzt werden und zudem dessen Hauptwohnung oder Lebensmittelpunkt sein. Eine Förderung von Ferienwohnungen ist nicht möglich.

Wird die jeweilige Immobilie verkauft, muss die bis dahin gezahlte Förderung zurückgezahlt werden, wenn der Erlös des Verkaufs nicht in einem anderen förderbaren Objekt angelegt wird. Sollte ein Zulageberechtigter jedoch aus beruflichen Gründen umziehen müssen, gibt es gewisse Ausnahmen von dieser Regel, etwa wenn die jeweilige Wohnung später wieder selbst genutzt wird.

Allgemein gibt es bei der Eigenheimrente zwei Modelle der Förderung. Einerseits können aus einem bereits bestehenden Riester-Vertrag Mittel entnommen werden, wenn diese zum Bau oder Kauf einer Immobilie verwendet werden. Andererseits können Tilgungszahlungen für ein Darlehen, das zum Bau oder Kauf einer begünstigten Immobilie benötigt wird, steuerlich gefördert werden. Dabei gibt es verschiedene Voraussetzungen, die Interessenten vor dem Abschluss eines entsprechenden Vertrags in jedem Fall mit ihrem Finanzberater oder einem anderen Fachmann besprechen sollten.