Die Direktversicherung ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Bei ihr wird eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen, Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist jedoch der Arbeitgeber. Hierbei kann der Arbeitgeber selbst die Direktversicherung als zusätzliche Arbeitgeberleistung anbieten und finanzieren, oder der Vertrag wird im Rahmen einer Entgeltumwandlung abgeschlossen. Neben der klassischen Variante der Direktversicherung haben die meisten Versicherungsunternehmen diese Form der betrieblichen Altersvorsorge auch als fondsgebundene Direktversicherung im Angebot. Vertreter der fondsgebundenen Direktversicherung sind etwa die Gothaer „Direktversicherung ­ReFlex“ und die „Direktversicherung bAV Strategie No. 1“ der ­AachenMünchener.

Bezugsberechtigte der Direktversicherung sind der Arbeitnehmer oder seine Angehörigen. Als Leistungsarten versichert werden können in der Direktversicherung Altersvorsorgeleistungen sowie Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen. Gängiger Vertreter der Direktversicherung ist die Rentenversicherung mit den möglichen Zusatzversicherungen für die finanzielle Vorsorge gegen Berufsunfähigkeit oder unfallbedingte Invalidität.

Verliert ein Arbeitnehmer, für den eine Direktversicherung besteht, seinen Arbeitsplatz, wird der Versicherungsvertrag auf ihn übertragen – vorausgesetzt, es bestehen zu diesem Zeitpunkt bereits unverfallbare Ansprüche. Der Arbeitnehmer hat dann verschiedene Möglichkeiten. Wenn der neue Arbeitgeber dazu bereit ist, kann er die Direktversicherung übernehmen. Falls diese Möglichkeit ausscheidet, kann das Guthaben übertragen werden – dies ist möglich bei Zusagen, die nach dem 01.01.2005 gemacht wurden und für Altverträge, deren Versicherer dem Übertragungsabkommen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft beigetreten sind. Alternativ kann der Arbeitnehmer den Vertrag auch privat fortführen. Dann kann der Vertrag entweder beitragsfrei gestellt werden, oder aber der Arbeitnehmer führt ihn mit Eigenbeiträgen selbst fort.

Die steuerliche Behandlung der Direktversicherung wurde im Jahr 2005 neu geregelt: Seitdem können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei für neu abgeschlossene Direktversicherungen aufgewendet werden. Darüber hinaus können weitere 1.800 Euro jährlich steuerfrei in die Direktversicherung fließen, diese unterliegen jedoch der Sozialversicherungspflicht.

Für die Leistungen aus der Direktversicherung in der Rentenphase gilt, dass diese vollständig zu versteuern sind. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Leistungen, die aus Beiträgen resultieren, die aus bereits versteuertem Einkommen erbracht wurden – wie etwa bei einer privaten Fortführung des Vertrages nach einem Arbeitsplatzverlust – werden lediglich mit dem Ertragsanteil versteuert.