Eine Sonderform der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt die Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte dar – diese ermöglicht es, falls infolge einer Invalidität der erlernten und bisher ausgeübten Arbeit nicht mehr nachgekommen werden kann, trotzdem einen sorgenfreien Übergang in den Vorruhestand ohne drohende finanzielle Einbußen.

Die Dienstunfähigkeitsversicherung ist als Zusatz zur gesetzlichen Unfallversicherung zu sehen und als wertvolle Ergänzung. Zwar sicher auch die gesetzliche Unfallversicherung gegen Invalidität und Dienstunfähigkeit ab, jedoch nur, falls eine totale Invalidität bestehen sollte. Das heißt für den Betroffenen, dass sie nur dann greift, wenn keine andere Arbeit mehr ausgeübt werden kann – ansonsten kann man keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen.

Die Dienstunfähigkeitsversicherung speziell für Beamte schließt diese Deckungslücke, da sie auch dann greift, wenn einer anderen als der ursprünglich ausgeübten Beschäftigung nachgekommen werden könnte.

Wichtig ist hier jedoch darauf zu achten, welche Dienstunfähigkeitsklausel konkret im Versicherungsvertrag angegeben ist – die Dienstunfähigkeitsklausel entscheidet primär über die Qualität und den Sinn einer Dienstunfähigkeitsversicherung. Es gibt hier die so genannte echte Dienstunfähigkeitsklausel und unechte Dienstunfähigkeitsklausel.

Die echte Dienstunfähigkeitsklausel bietet einen umfassenden Schutz bei einer Entlassung bzw. Versetzung in den Vorruhestand, da der Versicherungsschutz auch dann greift, wenn ein anderer als der ursprünglich ausgeübte Beruf ergriffen werden kann. Abweichungen hiervon gibt es nur für Vollzugsbeamte und uniformierte Beamte, die auch bei einer inbegriffenen Dienstunfähigkeitsklausel darauf achten sollten, dass diese auch für Beamte im Vollzug und uniformierte Beamte gilt. Erkennbar ist die echte Dienstunfähigkeitsklausel für Versicherungslaien an dem Schlagwort „allgemeine Dienstunfähigkeit“.

Die unechte Dienstunfähigkeitsklausel entspricht der so genannten „abstrakten Verweisung“ bei der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Arbeitnehmern in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Hier greift der Versicherungsschutz nur bei einer Invalidität, die keine Ausübung irgendeines Berufes zulässt. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit der unechten Dienstunfähigkeitsklausel entspricht weitestgehend der gesetzlichen Unfallversicherung und ist somit im Grunde überflüssig. Bei der unechten Dienstunfähigkeitsklausel fehlt der Zusatz „allgemein“ bei Dienstunfähigkeit.

Eine Dienstunfähigkeitsversicherung gehört, wie auch die Berufsunfähigkeitsversicherung, zur Grundfürsorge und den existenzsichernden Versicherungen. Wichtig ist, wie auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, dass sie möglichst mit dem Eintritt in den aktiven Dienst abgeschlossen werden sollte, da mit steigendem Alter, und damit möglichen Vorerkrankungen, ein Abschluss bei einem Anbieter aufgrund des steigenden Versicherungsrisikos zunehmend schwieriger wird. Es ist wichtig, dass keinerlei wahrheitswidrige Aussagen bei der Antragstellung gemacht werden, da diese den Vertrag rückwirkend ungültig werden lassen könnten.