Als Dienstunfähigkeit bezeichnet man den Zustand, wenn ein Beamter oder ein Soldat aufgrund seiner körperlichen oder psychischen Verfassung nicht mehr gänzlich fähig ist, seine eigentlichen dienstlichen Pflichten und Aufgaben vollständig gegenüber seinem Dienstherren ausführen zu können. Eine Dienstunfähigkeit kann durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwächungen der körperlichen oder geistigen Kräfte entstehen.

Eine Dienstunfähigkeit wird in der Regel durch ein Gutachten vom zuständigen Amtsarzt, Truppenarzt oder durch sonstige geltende Gutachten bescheinigt. Wenn es zur Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt, dann kann der jeweils betroffene Beamte oder Soldat entweder in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden. Mit der Arbeitsunfähigkeit ist die Dienstunfähigkeit trotzdem nicht gleichzusetzen, allerdings kann eine bereits länger andauernde Arbeitsunfähigkeit mitunter ein Indiz dafür sein, dass der Beamte oder Soldat auch dienstunfähig ist. Die Leistungsansprüche, die ein Beamter oder Soldat im Falle einer Dienstunfähigkeit geltend machen kann, ist abhängig vom Status des Einzelnen und davon, ob es durch einen Dienstunfall zur Dienstunfähigkeit gekommen ist. Aus diesen beiden Faktoren wird der eigentliche Leistungsanspruch gegenüber dem bisherigen Dienstherren berrechnet.

Dienstunfähigkeit? (© Franz Pfluegl - Fotolia)

Dienstunfähigkeit? (© Franz Pfluegl – Fotolia)

Dienstunfähigkeit bei Beamten auf Probe / Widerruf

So haben zum Beispiel Beamte auf Probe ebenso wenig Anspruch auf Leistungen im Falle der Dienstunfähigkeit wie Beamte auf Widerruf. Tritt in einem der beiden Fälle eine Dienstunfähigkeit ein, dann wird der Beamte ordnungsgemäß entlassen und über die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert, was den Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet. Bei Beamten auf Probe ist es allerdings in der Regel wichtig, ob durch einen Unfall im Dienst die Dienstfähigkeit beeinträchtigt worden ist. In diesem Fall wird der jeweils Betroffene in den Ruhestand entlassen, da bei einem Dienstunfall die Fürsorgepflicht des eigentlichen Dienstherren geltend gemacht werden kann, andernfalls erfolgt die Entlassung in die gesetzliche Versicherung.

Beamte, die ihren Beamtenstatus auf Lebenszeit erhalten haben, werden bei Dienstunfähigkeiten in den Ruhestand geleitet und bekommen ihre Leistungen durch den bisherigen Dienstherren. Soldaten auf Zeit und Wehrdienstler, die dienstunfähig geworden sind, werden im Regelfall entlassen, während Berufssoldaten in den Ruhestand entlassen werden. Für den Fall der Dienstunfähigkeit können sich sowohl Beamte als auch Soldaten über private Versicherungen zusätzlich versichern lassen.