Alle Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes brauchen eine spezielle Haftpflichtversicherung. Sie haften persönlich für alle Schäden, die ihm Rahmen ihrer Amtsausübung entstehen. Eine Diensthaftpflicht schützt die Staatsdiener vor hohen Schadensersatzforderungen. Zu diesem Personenkreis zählen nicht nur die Lehrer, sondern auch Polizisten oder Amtsleiter. Und all diese Beschäftigten sind nach § 839 BGB zur Regulierung ihrer versursachten Schäden auch eigenverantwortlich. Ein finanzieller Schaden kann beispielsweise bei einer Fehlentscheidung eines Verwaltungsangestellten entstehen, oder bei einem Unfall eines Schülers. Auch für Lehrer besteht die Gefahr, nicht nur den Schadenersatzansprüchen von Schülern oder deren Eltern gegenüber zu stehen, sondern auch denen seines Dienstherren. Und eben diese Ansprüche sind durch die Dienst-Haftpflicht für Lehrer versichert.

Diese Dienst-Haftpflichtversicherung kommt für Personen- und Sachschäden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Deckungsgrenze auf und kann den Betroffenen vor dem finanziellen Ruin retten. Lässt der Lehrer seine Klasse während des Sportunterrichtes länger alleine und beim Geräte-Turnen der Kinder verletzt sich eines der Schutzbefohlenen schwer, verstößt der Lehrer aufgrund seines unkorrekten Verhaltens gegen seine eigentlichen Berufspflichten. Der entstandene Personenschaden kann hohe Regressforderungen des zunächst leistungspflichtigen Versicherungsträgers nach sich ziehen.

Gleiches gilt auch für Sachschäden, die der Lehrer zu verantworten hat. Werden bei einer Klassenfahrt die Sitze in den Zugabteilen beschädigt, haftet der Lehrer wegen einer groben Vernachlässigung der ihm übertragenen Aufsichtspflicht und kann zum Schadenersatz herangezogen werden. Diese beiden Beispiele verdeutlichen schon die Wichtigkeit einer Dienst-Haftpflicht für Lehrer. Ein umfassendes Paket an Tätigkeiten eines Lehrers werden versichert. So ist er bei allen dienstlichen Tätigkeiten, inklusive der Erteilung von Sport- oder Experimentalunterricht, sowie der Funktion als Schuldirektor versichert. Auch für die Leitung oder die Beaufsichtigung von Schulausflügen oder Klassenfahrten besteht Versicherungsschutz. Bei Auslandsaufenthalten sogar bis zu einem Jahr.

Bei der Erteilung von Nachhilfestunden oder einer Beschäftigung als Kantor oder Organist deckt die Dienst-Haftpflicht für Lehrer verursachte Schäden. Als Zusatzoption kann bei einem Abschluss der Dienst-Haftpflicht noch der Verlust von Dienstschlüsseln und die daraus entstehenden Folgeschäden mitversichert werden, beispielsweise der komplette Austausch einer Schließanlage.