Der Begriff der Deckungszusage spielt vor allem in der Rechtsschutzversicherung eine Rolle. Wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz benötigt, muss er die Versicherung über den Sachverhalt informieren und alle Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung der Angelegenheit wesentlich sind. Die Rechtsschutzversicherung erteilt dann die Deckungszusage. Diese beinhaltet die Zusage der Versicherung, alle im Zusammenhang mit dem Rechtsfall anfallenden Kosten zu übernehmen. In Gerichtsstreitigkeiten werden die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts, die Entschädigungen und Auslagen von Zeugen und Sachverständigen und im Fall der Prozessniederlage auch die Gebühren des gegnerischen Anwalts bezahlt.

Die Versicherung kann die Deckungszusage aber auch verweigern. Dies ist der Fall, wenn der voraussichtliche Kostenaufwand in einem unangemessenen Verhältnis zum Erfolg stehen würde und somit für alle Beteiligten unwirtschaftlich wäre. Ferner kann sie die Deckungszusage auch dann verweigern, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg haben würde. Die Deckungszusage wird im übrigen auch dann verweigert, wenn der Rechtsfall seine zeitliche Ursache vor dem Beginn des Versicherungsvertrages hatte oder sich während der dreimonatigen Wartezeit ab dem Beginn des Versicherungsvertrages ereignete.

Auch wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage ablehnt, ist der Versicherungsnehmer nicht schutzlos. Die Versicherung muss die Gründe für ihre negative Entscheidung dem Versicherungsnehmer mitteilen. Zugleich muss sie ihn darüber informieren, dass er einen Stichentscheid oder die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen kann. Beim Stichentscheid kann der Versicherungsnehmer den bereits beauftragten oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, in einer schriftlichen Stellungnahme darzulegen, dass der Kostenaufwand im Verhältnis zum Rechtserfolg durchaus angemessen ist oder die Rechtsverteidigung oder die angestrebte Klage sehr wohl Erfolgsaussichten haben.

Beim Schiedsgutachterverfahren kann der Versicherungsnehmer die Versicherung auffordern, das Verfahren innerhalb eines Monats einzuleiten und dem Schiedsgutachter alle entscheidungsrelevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsanwaltskammer benennt dazu einen seit mindestens fünf Jahren zugelassenen Rechtsanwalt als Schiedsgutachter. Dieser entscheidet in einem schriftlichen Verfahren mit einer für beide Parteien bindenden Wirkung. Soweit zur Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers Fristen einzuhalten sind, muss die Versicherung bis zur Beendigung des Schiedsgutachterverfahrens unabhängig von dessen Ausgang die notwendigerweise anfallenden Kosten tragen. Wird das Verfahren nicht fristgerecht eingeleitet, gilt der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechtsschutz als anerkannt. Entscheidet der Schiedsgutachter positiv, muss die Versicherung Rechtsschutz und somit die Deckungszusage erteilen.