Für alle Versicherungsnehmer, die nach dem 31.12.2004 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben, gilt es zu beachten, dass sich die Besteuerung von Lebensversicherungen zum 01.01.2005 geändert hat.
Wer bis zum 31.12.2004 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen hatte, die spätestens bis zum 31.03.2005 von der Versicherungsgesellschaft policiert wurde und bei der der erste Beitrag ebenfalls spätestens bis zum 31.03.2005 gezahlt wurde, kam in den Genuss der Steuerfreiheit bei Kapitallebensversicherungen. Seit 2005 unterliegen die Erträge aus neu abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen der Einkommenssteuer.

Man muss allerdings diese Besteuerung etwas differenzierter betrachten, da nicht für alle Versicherungsnehmer die gleichen Bedingungen bezüglich der Besteuerung gelten. Zur Berechnung der Einkommensteuer einer ab 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung zieht man von der bei Fälligkeit ausgezahlten Gesamtsumme die während der Laufzeit eingezahlten Beträge wieder ab. Nur die dann berechnete Differenz unterliegt der Einkommenssteuer. Dabei gilt es auch noch zu beachten, dass immer der persönliche Steuersatz des Versicherungsnehmers zur Berechnung der Einkommenssteuer bei der Kapitallebensversicherung zugrunde gelegt wird.

Läuft eine ab 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung allerdings mindestens zwölf Jahre und ist sie erst nach dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers fällig, so muss nur die Hälfte der Erträge mit dem gültigen Einkommenssteuersatz des Begünstigten versteuert werde. Unter die derzeitig gültige Besteuerung von Lebensversicherungen fallen auch Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, falls sich der Versicherungsnehmer für die einmalige Auszahlung des gesamten Kapitals entschieden hat.

Da bei der Auszahlung der Lebensversicherung immer der individuelle Steuersatz des Begünstigten zugrunde gelegt wird, kann es vorteilhaft sein, eine bestehende Lebensversicherung z.B. auf die Ehefrau , auf den Sohn oder die Tochter oder auf ein anderes Familienmitglied zu übertragen, das einen geringeren Steuersatz aufweist. Gemäß Beschluss des Bundesfinanzhofes stellt solch eine Übertragung nicht den Abschluss einer neuen Versicherung dar, so dass die bisherige Laufzeit der Lebensversicherung erhalten bleibt.

Im Gegensatz zu Kapitallebensversicherungen unterliegen Risikolebensversicherungen nicht der Einkommenssteuer. Stirbt also ein Versicherter, erhält der Begünstigte die Leistung ohne Abzug von Einkommenssteuer. Für den Versicherten können die Beiträge zur Risikolebensversicherung als Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Steuererklärung das zu versteuernde Einkommen mindern und auf diese Weise für eine Steuerersparnis sorgen.