Seit einigen Jahren gelten besondere Regeln für die Besteuerung der Altersvorsorge und Renten. Das Alterseinkünftegesetz regelt den Übergang zu einer nachgelagerten Besteuerung von Einkünften im Rentenalter. Steuerrechtlich neu geordnet sind auch Kapitallebensversicherungen, die nicht nur das Todesfallrisiko absichern sollen, sondern dem Kapitalaufbau dienen. Für alle kapitalbildenden Lebensversicherungen, die seit dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden gilt, dass die Ablaufleistung zum Zeitpunkt der Auszahlung der vollen Steuerpflicht unterliegt. Von der ausgezahlten Summe werden die Beitragsleistungen abgezogen und die ermittelte Differenz versteuert. Wer jedoch über einen Versicherungsvertrag verfügt, der wenigstens über einen Zeitraum von zwölf Jahren gehalten und nicht vor dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers auszahlt wird, können von Vergünstigungen profitieren. In diesen Fällen wird nur die Hälfte des Gewinns der Steuer unterstellt. Für Altverträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2004 abgeschlossen wird, gilt die Steuerfreiheit.

Wer seine Leistungen aus der gesetzlichen Altersvorsorge aufstocken will, kann dies mit einem privaten Vorsorgeprodukt oder der betrieblichen Altersvorsorge vereinbaren. Seit Beginn des Jahres 2010 konnte der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge verbessern. So können Aufwendungen für die Altersvorsorge als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Die kapitalgedeckte Altersvorsorge, die steuerlich gefördert wird, soll nicht nur die gesetzlichen Rentenansprüche aufstocken, sondern auch die Versorgung nach soldaten- und beamtenrechtlichen Regeln.

Die Besteuerung der Altersvorsorge wird nur dann erleichtert, wenn die gewählte Anlageform im Rentenalter eine lebenslange Zusatzrente in Aussicht stellt. Jeder, der bestimmte Förderkriterien erfüllt, kann dann von staatlichen Zulagen profitieren und adäquaten steuerlichen Erleichterungen. Finanzämter prüfen, ob ein darüber hinaus gehender Sonderausgabenabzug für eine Altersvorsorgeaufwendung günstiger ist. Im Rahmen einer Veranlagung kann der Förderberechtigte von einer Steuerermäßigung profitieren, die über die Zulagen hinaus gehen.