Damit der Versicherungsschutz nach einem Berufswechsel in jedem Fall vollständig weiter besteht, sollte der Versicherungsnehmer diesen seiner privaten Unfallversicherung mitteilen. Nur wenige Versicherungsunternehmen verzichten auf eine Anzeigepflicht bei einem Berufswechsel. Zudem ist auf eventuelle Fristen zur Mitteilung eines Berufswechsels zu achten, welche in den Versicherungsbedingungen festgelegt sein können.

Bei Abschluss einer privaten Unfallversicherung wird der Versicherungsnehmer anhand seines Berufes in eine Risikogruppe eingestuft. Diese Einstufung wird von der Versicherungsgesellschaft festgelegt und bildet die Beitragsberechnungsgrundlage der Unfallversicherung. Hierdurch müssen für Berufe, welche mit höheren Risiken und somit einem höheren Unfallrisiko verbunden sind, höhere Beiträge geleistet werden. Häufig wird eine Aufteilung in zwei Gefahrengruppen vorgenommen, in eine Gefahrengruppe für kaufmännisch berufstätige Männer und alle Frauen (aufgrund statistischer Werte) sowie eine Gefahrengruppe für handwerklich berufstätige Männer. Ein Berufswechsel führt daher eventuell zu einer Neueinstufung des Versicherungsnehmers in der Unfallversicherung, wenn der neue Beruf mit höheren oder niedrigeren Risiken verbunden und somit einer anderen Gefahrengruppe zuzuordnen ist.

Die Ansprüche des Versicherungsnehmers verfallen jedoch nicht, wenn er den Wechsel seines Berufes nicht anzeigt. Ist der neue Beruf aber mit höheren Risiken verbunden, erhält der Versicherungsnehmer im Schadensfall eine niedrigere Leistung. Dies begründet sich darauf, dass der Versicherungsnehmer nur die Versicherungsleistung erhält, welche er mit seinen gezahlten Beiträgen bei der höheren Risikoeinstufung des neuen Berufes erworben hätte.

Neben einem Berufswechsel sollte der privaten Unfallversicherung auch die Aufnahme einer gefährlichen Sportart mitgeteilt werden, denn auch dieses kann zu einer Änderung der Risikoeinstufung führen. Ebenso ist der Beginn der Berufstätigkeit der Kinder, auch wenn es sich nur um einen Nebenjob handelt, der Versicherung anzuzeigen.