Die Berufshaftpflicht für Ärzte sichert nicht nur die Tätigkeit eines Arztes, sondern auch die seiner Helferinnen und Helfer. Wie bei allen Haftpflichtversicherungen dient auch die Berufshaftpflicht für Ärzte der Befriedigung berechtigter Forderungen, sowie der Abwehr unberechtigter Forderungen gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Ein Arzt kann für Tätigkeiten aus dem Besitz und dem Betrieb einer Praxis, aus einem Behandlungsvertrag mit seinem Patienten, aus einer unerlaubten Handlung oder als Dienstherr für Schäden haftbar gemacht werden. Auch als Dienstherr von beschäftigtem Personal oder aus der Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten können Schadenersatzforderungen an einen Arzt gestellt werden. Die vorliegenden Daten aus Statistiken mehrerer Jahre zeigen eine kontinuierlich steigende Anzahl an Behandlungsfehlern durch Ärzte. Besonders Chirurgen und Orthopäden sind in diesen Statistiken am häufigsten vertreten. Hier häufen sich die meisten Vorwürfe, Patienten falsch behandelt zu haben. Sobald einem Arzt erfolgreich ein ärztlicher Kunstfehler nachgewiesen wurde, ist er zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Ohne Berufshaftpflicht ist er auf eigene Kosten in der Pflicht, diese Vorwürfe abzuwehren. Gelingt ihm dieses Vorhaben nicht, muss er die Kosten für den Schadenersatz aus eigener Tasche zahlen. Die hier fälligen Summen können einen Arzt sehr schnell an den Rand des finanziellen Ruins treiben.

Mit dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann der Arzt diese Kosten abwenden und die Versicherung tritt für ihn in Leistung. Die Versicherung kann ihm unter Umständen ein schuldhaftes Verhalten vorwerfen, sollte sich der Arzt nicht ständig über neueste medizinische Fortschritte innerhalb seines Fachgebietes informiert haben und diese Nachlässigkeit die Ursache des Schadensfalles war.

Der Leistungsumfang der Berufshaftpflicht für Ärzte betrifft Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur Höhe der im Versicherungsvertrag vereinbarten Deckungssummen. Der Versicherungsschutz besteht nicht nur für Tätigkeiten in der Bundesrepublik, sondern weltweit. Auch bei der Berufshaftpflicht für Ärzte gibt es nicht versicherbare Risiken. Dies sind beispielsweise Schäden aus der Nutzung von Geräten oder die Durchführung einer Behandlung, die nicht anerkannter Bestandteil der Heilkunde sind. Ebenfalls nicht versichert werden kosmetische Eingriffe oder Operationen, die in keinster Weise medizinisch indiziert sind, oder die Tätigkeiten, die nicht dem versicherten Berufszweig oder dem versicherten Risiko zuzuordnen sind.