Seit dem 01.01.2009 gibt es in Deutschland eine vollumfängliche Versicherungspflicht, die auch privat Versicherte einschließt. Seither ist es nicht mehr möglich, dass Selbständige o. Freiberufler ohne Krankenversicherungsschutz leben. Der Gesetzgeber versucht damit, die persönlichen Risiken, die durch das Fehlen einer Krankenversicherung entstehen, zu verringern. Der Grund für das Fehlen des Krankenversicherungsschutzes war bisher, dass die privaten Krankenkassen chronisch Kranken oder Ältere von der Versicherung ausschließen. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist diesen Personen meist ebenfalls nicht möglich, weshalb kein Versicherungsschutz vorhanden ist.
Um zu verhindern, dass die privaten Krankenkassen Antragsteller ablehnen und um jeden Menschen eine Krankenversicherung zu bieten, wurde im Januar 2010 der Basistarif der privaten Krankenversicherer eingeführt. Dieser Basistarif bietet Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung und sorgt so zumindest für die medizinische Grundversorgung. Die Basisversicherung der PKV leistet somit sowohl die ambulante wie auch die stationäre Behandlung und übernimmt die Kosten für Medikamente und notwendige Heilmittel.
Ebenso wie in anderen PKV-Tarifen richtet sich der Preis für den Basistarif nach dem Alter und dem Geschlecht des Antragstellers. Gesundheitsfragen dürfen bei diesem Tarif nicht gestellt werden, auch dürfen eventuelle Gesundheitsprobleme keinen Einfluss auf den Beitrag nehmen. Um Versicherte vor hohen Beiträgen zu schützen, darf der Beitrag für den Basistarif den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen.
Der Basistarif der privaten Krankenversicherung steht jedoch nicht nur Menschen ohne Versicherungsschutz offen, sondern er kann auch von bereits privat Versicherten genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Versicherungsvertrag nach dem 01. Januar 2009 abgeschlossen wurde. Auch dann, wenn Versicherte das 55. Lebensjahr überschritten haben, ist ein Wechsel in den Basistarif möglich, sofern der Versicherte hilfebedürftig ist und die Beiträge für den „Normaltarif“ nicht mehr tragen kann.