Die Barmer GEK verspricht den Familien einen Anspruch auf das vollständige Leistungsangebot, und zwar vom Beginn an. Die Versicherungsgesellschaft hebt hervor, dass bei der Familienversicherung lediglich ein Versicherungsbeitrag für alle gezahlt wird. Somit sind neben dem Versicherten auch ein anspruchsberechtigter Ehe- oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner (nach dem LPartG) und alle anspruchsberechtigten Kinder mitversichert.

Für die Mitversicherung eines Ehe- oder Lebenspartners müssen nach den Angaben der Barmer GEK bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die mitversicherten Personen dürfen keine eigene gesetzliche Krankenversicherung haben. Zudem dürfen sie nicht anderweitig versicherungsfrei mitversichert oder von der Versicherungspflicht befreit sein. Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des mitversicherten Familienangehörigen muss sich im Inland befinden. Der Mitversicherte darf hauptberuflich nicht selbständig erwerbstätig sein und nicht über ein Gesamteinkommen verfügen, das monatlich mehr als 365 Euro bzw. bei einem Mini-Job mehr als 400 Euro beträgt.

Die Mitversicherung von Kindern ist nach Angabe der Krankenkasse ebenfalls an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zu den Kindern zählen eigene Kinder, Stiefkinder, Enkel, Adoptionskinder, Pflegekinder und Kinder eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners, die hauptsächlich von dem Versicherten unterhalten werden.

Kinder können mitversichert werden, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sind die Kinder älter als 18 Jahre, haben aber das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet, dürfen sie für eine Mitversicherung nicht erwerbstätig sein. Eine Möglichkeit der Mitversicherung besteht bei der Barmer GEK bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder auf freiwilliger Basis ein soziales oder ökologisches Jahr ohne Entgelt durchführt. Findet bis zum 25. Lebensjahr eine Unterbrechung oder Verzögerung der Ausbildung auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen Dienstpflicht, also dem Wehr- oder Zivildienst, statt, soll sich die Versicherung nach Vollendung des 25. Lebensjahres für den Zeitraum der Unterbrechung oder Verzögerung hinaus verlängern.

Die Barmer Krankenkasse verspricht, dass Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert und nicht für sich selbst sorgen können, ohne eine Altersgrenze beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden können.

Die Versicherungsgesellschaft weist auf eine Ausnahme hin. Die Mitversicherung von Kindern wird ausgeschlossen, wenn der Ehe- oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sein monatliches Einkommen über einer festgelegten Grenze liegt und höher ist als das Monatseinkommen des Versicherten.