Wer sich für die Lebens- oder Rentenversicherung entscheidet, möchte hiermit unter anderem oftmals eine private Altersvorsorge erzielen. Dabei wird der Versicherungsvertrag bei der Rentenversicherung dahingehend gestaltet, dass ein fester Termin für die Auszahlung der Rente vereinbart ist. Gerade bei der Rentenversicherung auf privater Basis ist es dabei noch immer gängige Praxis, die Auszahlung auf das 65. Lebensjahr des Versicherten auszurichten, weil dieses Alter eben bisher noch immer das übliche Alter für den Eintritt in die Gesetzliche Rente darstellt.

Andererseits sprechen aber auch viele Gründe dafür, dass der Versicherte nicht bis zum 65. Lebensjahr arbeiten kann und so schon vor dem vertraglich vereinbarten Termin Leistungen aus der Privaten Rentenversicherung beziehen möchte. Um dieses zu ermöglichen, wird in Verträgen für die Private Rentenversicherung häufig eine sogenannte Abrufphase vertraglich vereinbart. Die Abrufphase bewirkt damit, dass der Bezug der privaten Rentenversorgung bereits bis zu fünf Jahre vor dem tatsächlich üblichen Termin stattfinden kann.

Diese vorgelagerte Abrufphase hat sich als sehr günstig bewährt, da immer mehr Menschen aufgrund gesundheitlicher Probleme vorzeitig in den Ruhestand gehen, damit verminderte Einkünfte haben, die dann aus der privaten Rentenversicherung abgedeckt werden. Auch Arbeitslosigkeit im Alter kann ein Grund für vorzeitigen Rentenbezug sein und auch hier ist die vereinbarte Abrufphase sehr sinnvoll, um dann mit dem Bezug von Leistungen aus der Privaten Rentenversicherung schon früher beginnen zu können und eine individuelle Anpassung an den Eintritt des Ruhestandes zu ermöglichen. So ist es sinnvoll, einen möglichst langen Zeitraum als Abrufphase in die Private Rentenversicherung einzubeziehen, denn bei Abschluss des Vertrages sind die Bedingungen des realen Renteneintritts eben noch nicht bekannt. Innerhalb der Abrufphase ermöglichen viele Versicherer, so wie die Europa-Versicherungen oder die Allianz Versicherungen, zumindest monatliche Leistungen aus der Privaten Rentenversicherung zu erhalten. In diesem Fall – also bei dem monatlichen Rentenbezug von Leistungen innerhalb der Abrufphase einer Versicherung – spricht man von der sogenannten Abrufrente.