Ganz gleich, ob ein Fahrzeugverkauf privat oder über einen Händler abgewickelt wird: Eine wichtige Voraussetzung, dass ein Auto auf einen neuen Halter zugelassen werden kann ist die Ummeldung beim jeweils zuständigen Straßenverkehrsamt. Zuvor allerdings muss der alte Fahrzeughalter sein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abmelden. Geschieht der Verkauf über einen Händler, der das Auto in Zahlung nimmt, übernimmt dieser in der Regel auch die Abmeldung; bei einem Privatverkauf müssen sich die Vertragsparteien einigen, ob der bisherige Fahrzeughalter sein Fahrzeug selbst abmeldet oder ob der neue Eigentümer die Abmeldung gleichzeitig mit der Anmeldung übernimmt.

Auf alle Fälle erhält der bisherige Fahrzeughalter eine Abmeldebescheinigung. Diese geht als Durchschrift an die Zulassungsstelle, die den bisherigen Fahrzeughalter aus der Verpflichtung zur Fahrzeugversicherung einerseits und der Zahlung der Kfz-Steuer andererseits entlässt. Eine weitere Durchschrift erhält die bisherige Versicherung, die dann eine Endabrechnung erstellt und mit dem Tag der Abmeldung auch das Versicherungsverhältnis als beendet erklärt.

Die Abmeldebestätigung ist also wichtigste Voraussetzung dafür, dass ein Fahrzeug entweder auf einen neuen Halter zugelassen werden kann oder gänzlich stillgelegt wird, weil es aufgrund eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht mehr repariert werden kann.

Etwas anders sieht es aus, sollte das Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt werden, weil es z.B. mit einem Saisonkennzeichen ausgestattet ist und entweder nur in den Sommer- oder in den Wintermonaten gefahren wird – übrigens eine recht kostengünstige Möglichkeit für Fahrzeughalter, zwei Fahrzeuge ihr Eigen zu nennen. Dann wird gleich bei der Anmeldung des Fahrzeugs darauf hingewiesen, dass es mit einem Saisonkennzeichen ausgestattet wird und in den übrigen Monaten, in denen es nicht gefahren wird, vorübergehend stillgelegt wird. Eine Abmeldung für diese Zeit ist dann nicht erforderlich.

Es sollte zur Vorsicht noch einmal darauf hingewiesen werden, dass gerade bei Fahrzeugverkäufen, die privat abgewickelt werden, nicht selten mit der Abmeldung gezögert wird, wenn beispielsweise der neue Halter dem bisherigen verspricht, diese zu übernehmen. Dann läuft der Versicherungsschutz weiter und die Prämien werden insoweit ebenfalls weiter fällig. Um dies zu vermeiden, sollten Privatverkäufer die Abmeldung ihres Fahrzeugs entweder selber oder in Begleitung des neuen Eigentümers übernehmen. Dann kann unter Umständen gleich die Ummeldung vorgenommen werden, sollte der neue Halter im gleichen Zulassungsbezirk das Fahrzeug zulassen.