Wie in der privaten Krankenversicherung, so gibt es auch in der Pflegepflichtversicherung bestimmte Wartezeiten zu erfüllen, bevor eine Leistung verlangt werden kann. Die Wartezeit beginnt zum technischen Versicherungsbeginn. Das ist der Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn genannt ist.

Bei der ersten Stellung eines Antrags beträgt die Wartezeit in der Pflegepflichtversicherung seit dem 01. Januar 2000 fünf Jahre. Vor der Antragstellung muss das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens fünf Jahre lang bestanden haben. Wechselt man von der sozialen Pflegepflichtversicherung in eine private Pflegeversicherung oder wechselt man von einer privaten Pflegeversicherung zu einer anderen – was besonders im Rahmen eines Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung oder bei einem Wechsel der privaten Krankenkasse regelmäßig vorkommen kann – kann die entsprechende Zeit der Vorversicherung auf die Wartezeiten angerechnet werden, wenn diese Vorversicherung nachgewiesen wird.

Voraussetzung für diese Regelung ist, dass der Wohnsitz des Versicherten in Deutschland liegt. Versicherungsschutz in der Pflegeversicherung besteht lediglich, wenn der Wohnsitz des Versicherten in Deutschland liegt. Umgekehrt besteht bei einem festen Wohnsitz im Ausland keine Pflicht, eine Pflegeversicherung abzuschließen.

Wird bei einem längeren Auslandsaufenthalt mit Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland eine Anwartschaft abgeschlossen, kann die Pflegepflichtversicherung durch eine sogenannte „Besondere Vereinbarung“ mit dem Versicherer fortgeführt werden. In diesem Fall werden Beiträge für die Pflegepflichtversicherung gezahlt, es besteht aber im Ausland kein Versicherungsschutz. Eine solche Regelung kann aber sinnvoll sein, wenn eine spätere Rückkehr nach Deutschland geplant ist. Die Versicherung einer Anwartschaft ist vernünftig, wenn die Rückkehr in die private Krankenversicherung zu adäquaten Bedingungen und vernünftigen Beiträgen möglichst ohne Gesundheitsprüfung gewährleistet werden soll. Eine Anwartschaft kann für maximal fünf Jahre vereinbart werden. In dieser Zeit gilt kein Versicherungsschutz, die Rückkehr in die private Krankenversicherung wird aber durch die Zahlung eines geringen Beitrags vereinfacht.

Bei versicherten Kindern gilt die Wartezeit in der Pflegeversicherung als erfüllt, wenn bereits ein Elternteil sie erfüllt. Im Gegenzug gilt eine wechselseitige Anrechnung der Versicherungszeiten.